Eine Rückabwicklung des Vertrags durch den Käufer ist an dieser Stelle im Grunde nur möglich, wenn der Verkäufer Informationen über grobe Mängel an der Immobilie wissentlich zurückgehalten und den Käufer somit getäuscht hat. Wird dieser auf die Mängel aufmerksam, kann er von dem Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis nachträglich mindern lassen. Eine Rückabwicklung ist auch möglich, wenn eine Rücktrittsklausel oder bestimmte an den Kauf gebundene Bedingungen gezielt in den Vertrag integriert wurden.
Mit der Unterzeichnung des Notarvertrags ist der Immobilienverkauf rechtskräftig.
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